Müller-Lüdenscheid-Klöbner

Dieser Name kreist aktuell wieder sehr häufig durch die Presse. Der Loriot-Klassiker eines kabarettreifen Dreifachnamens ist zwar nicht Grundlage für den aktuellen Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsrericht in Karlsruhe, zeigt aber, wie schwer die Materie eigentlich ist.
Aktuell klagt das Münchner Ehepaar „Frieda Thalheim“ und „Hans-Peter Kunz-Hallstein“ vor dem höchsten deutschen Gericht. In den ersten drei bayrischen Gerichtsinstanzen scheiterte das Ehepaar mit ihrem Anliegen auf einen Dreifachnamen. Nun konnte sich das streitbare Ehepaar auch nicht in Karlsruhe durchsetzen.
Dem Bundesverfassungsgericht lag folgende Ausgangslage vor: Die Ehefrau „Frieda Thalheim“ ist in zweiter Ehe mit dem Rechtsanwalt „Hans-Peter Kunz-Hallstein“ verheiratet. Frau Thalheim wollte ihren Namen seinem Doppelnamen voranstellen, um damit die Verbundenheit zu den Kindern aus ihrer erster Ehe zu dokumentieren. Als Argumente gegen eine Aufgabe eines Namens führten die Eheleute an, dass sie eine Zahnarztpraxis führe und der Ehemann seinen (ererbten) Doppelnamen wegen seiner eingeführten Anwaltspraxis nicht aufgeben könne.
Die Mehrheit des Ersten Senats sah dies jedoch als nicht zulässig an. Zwar erkannte das Verfassungsgericht an, dass Namen Ausdruck von Persönlichkeit sind. Es ist dem Staat allerdings erlaubt, das Namensrecht zu regeln und Namensketten auszuschließen. In Paragraf 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es in der seit 1993 gültigen und nun bestätigten Version: „Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.“
Das Gericht entschied, dass die gültige Regelung mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar sei. Auch der Schutz der Ehe, die Berufsfreiheit und der Gleichheitsgrundsatz seien nicht beeinträchtigt, so das Gericht.
Beachtenswert ist bei diesem Fall, dass das Ehepaar die Niederlage vor Gericht nicht persönlich entgegennehmen wollte. Weder das Ehepaar noch ein Prozessvertreter erschien zur Urteilsverkündung. Prozessbeobachter werten dieses verhalten als „eine gewisse Missachtung“ des höchsten deutschen Gerichtes.

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